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Steuerliches

Wie sehen die steuerlichen Begünstigungen aus?

Stifterinnen und Stifter werden besonders steuerlich begünstigt. Hier nur ein Auszug der Möglichkeiten. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Zustiftung, Festlegung als Namensfonds und Gründung einer unselbständigen Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben einem Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über. Dies gilt auch bei der Gründung einer unselbständigen Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung Unser Schwabach.

Im Erbfall können ebenfalls Steuern gespart werden.
Wenn die Bürgerstiftung im Rahmen eines Testamentes eine Zuwendung erhält, ist dieser Betrag von der Erbschaftssteuer befreit. Das gilt auch, wenn ererbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Steuerpflicht der Stiftung zugewendet wird. lich auch noch vom Erben geltend gemacht werdenDieser Vorteil kann entsprechend auch noch vom Erben geltend gemacht werden.