Ihre Zustiftung
Werden Sie Stifter der Bürgerstiftung – dann bleibt das von Ihnen zur Verfügung gestellte Stiftungskapital auf Dauer erhalten. Und aus den Erträgen können immer neue Projekte begleitet werden. Im Gegensatz zu einer eigenen Stiftung entfallen bei einer Zustiftung die behördliche Anerkennung, die Genehmigung sowie die Stiftungsverwaltung. Somit ist die Zustiftung der einfachste Weg des Stiftens. Mit einer Zustiftung helfen Sie das Grundstockvermögen der Stiftung zu erhöhen und noch mehr Projekte zu finanzieren.
Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern und Zustiftern, die der Stiftung Vermögensgegenstände von mindestens € 2.500 zugewendet haben.
Über die wesentlichen Belange der Stiftung kann in der Stifterversammlung eine Aussprache stattfinden, wie auch Stifter Anregungen an den Stiftungsrat und Stiftungsvorstand vorbringen können. Auch wählt die Stifterversammlung die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt damit das entscheidende Gremium zu Förderungen und der Ausrichtung der Bürgerstiftung.
Zuwendungen sind zu Lebzeiten der Stifter möglich, wie auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen über ein Testament oder einen Erbvertrag.
Eine Zustiftung ab € 25.000 kann durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie kann ab € 25.000 auch mit seinem Namen (Stiftungs/Namensfonds) verbunden werden oder auf Wunsch des Zustifters als zweckgebundene Stiftung in der Form einer nicht-rechtsfähigen Einzelstiftung (Treuhandstiftung) im Rahmen der Bürgerstiftung errichtet und mit dem Namen des Zustifters und dem von ihm bestimmten Förderzweck verbunden werden. Für nicht-rechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine Satzung aufzustellen.
Ihre eigene Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung
Wenn Sie das lokale Gemeinwesen in Schwabach dauerhaft unterstützen möchten, können Sie eine eigene Stiftung (Treuhandstiftung) unter dem Dach einer Bürgerstiftung errichten. Denn die Bürgerstiftung Unser Schwabach begleitet Menschen und Institutionen partnerschaftlich dabei, ihre stifterischen Anliegen in der Heimatstadt Schwabach zu verwirklichen. Durch ihren breiten Stiftungszweck kann die Bürgerstiftung flexibel auf Ihre individuellen Wünsche eingehen. Gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase kann die Bürgerstiftung Unser Schwabach dafür sorgen, dass das Stiften reizvoll bleibt, indem wir Engagement bündeln und den Stiftern durch geringen Verwaltungsaufwand mehr Geld für die Zweckerfüllung bleibt.
Sie können Ihrer Stiftung einen eigenen Namen geben und einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungserträge bestimmen. Die Bürgerstiftung kann Sie bei der Wahl des geeigneten Stiftungszwecks ebenso unterstützen wie bei der Verwaltung und inhaltlichen Ausrichtung Ihrer Stiftung, der Mittelvergabe, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vernetzung mit anderen Akteuren. Sie können Ihre Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen – durch Testament oder Erbvertrag – errichten und durch weitere Zustiftungen aufstocken.
Der Stiftungs/Namensfonds: Viel gestalten, wenig verwalten
Besonders attraktiv ist der Stiftungs/Namensfonds: Er bietet Ihnen als Stifter viel Gestaltungsspielraum und reduziert den Verwaltungsaufwand und die Kosten, so dass mehr Mittel für die Zweckverwirklichung verbleiben. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Stiftungsfonds um eine Zustiftung in das Stiftungsvermögen der Bürgerstiftung. Sie können Ihrem Stiftungsfonds einen eigenen Namen geben, die Erträge können auch dauerhaft für Ihnen am Herzen liegende Zwecke verwendet werden, wenn Sie dies wollen. Sie können Ihre Zustiftung steuerlich geltend machen und erhalten eine Zuwendungsbestätigung von der Bürgerstiftung. Selbstverständlich können neben Privatpersonen auch Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtungen Stiftungsfonds errichten.
Stiftungsfonds unterliegen nicht der Genehmigung und Stiftungsaufsicht, sondern werden durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Stifter und Bürgerstiftung eingerichtet. Es muss weder eine eigene Gemeinnützigkeit bei der Finanzverwaltung beantragt noch das Kapital als Sondervermögen getrennt verwaltet werden. Der Verwaltungsaufwand ist daher deutlich geringer als bei einer eigenen (Treuhand-) Stiftung, Sie haben gleichzeitig alle steuerlichen Vorteile und vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.
Stiftungsfonds gibt es in verschiedenen Formen:
- Stiftungsfonds ohne Zweckbindung: Richten Sie einen nach Ihnen benannten Stiftungsfonds ohne Zweckbindung ein, so bleibt Ihr Name dauerhaft bestehen. Die Gremien der Bürgerstiftung Unser Schwabach stellen sicher, dass die Erträge Ihres Fonds immer dort eingesetzt werden, wo sie aktuell gebraucht werden und am besten Wirkung entfalten. Denn wo in 100 Jahren der größte Bedarf besteht, können wir heute nicht vorhersehen.
- Stiftungsfonds mit Verfügungsrecht: Bei diesem Stiftungsfonds können Sie als Stifterin oder Stifter über die konkrete Verwendung der Erträge jährlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke des Stiftungsfonds mitentscheiden. Das Recht, über die konkrete Mittelverwendung zu entscheiden, geht nach dem Tod des Stifters in der Regel an die Bürgerstiftung über. Der Stiftungsfonds in Ihrem Namen und mit der von Ihnen bestimmten Zweckbindung bleibt jedoch dauerhaft bestehen.
- Stiftungsfonds mit Empfängerbenennung: In dieser Fondsvariante benennen Sie mit der Errichtung des Fonds in der Regel eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, denen die Erträge aus Ihrem Fonds regelmäßig zufließen.
- Stiftungsfonds mit thematischer Ausrichtung: Nicht ein individueller Stifterwille, sondern ein zu fördernder Bereich wie z.B. Kultur, Soziales oder Bildung steht im Zentrum der Themenfonds. Aus den Erträgen werden Projekte gemeinnütziger Organisationen gefördert, die in diesen speziellen Bereichen arbeiten. Auch operative Projekte der Bürgerstiftung selbst können gefördert werden. Welche konkreten Maßnahmen oder Projekte gefördert werden, entscheiden in der Regel nicht die Stifter oder Zustifter des jeweiligen Fonds, sondern die entsprechenden Gremien der Bürgerstiftung.
- Stiftungsfonds gemeinnütziger Organisationen: Bei dieser Variante des Stiftungsfonds ist eine gemeinnützige Organisation selber der Stifter. Da Vereine dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen und grundsätzlich kein Vermögen bilden können, ist die Errichtung eines Stiftungsfonds hierfür eine sehr gute Möglichkeit. So können beispielsweise größere Erbschaften an einen Verein dauerhaft gesichert werden. Die Erträge aus dem Fonds gehen selbstverständlich an die gemeinnützige Organisation, welche den Stiftungsfonds errichtet hat, und kommen deren gemeinnütziger Arbeit zugute.
Sprechen Sie unsere Bürgerstiftung an und lassen Sie sich beraten, welcher Stiftungsfonds der richtige für Ihr Engagement ist.
Auch unter den steuerlichen Aspekt ist eine Zustiftung attraktiv:
Zustiftungen können als Spendenabzug bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden oder auf bis zu zehn Jahre verteilt werden (§10b Absatz 1a Einkommenssteuergesetz).
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, wie eben eine Zustiftung zur Bürgerstiftung Unser Schwabach, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Spenden, die nicht als Zustiftung in den Vermögensstock gehen, sondern verbraucht werden, sind im Jahr der Zuwendung steuerlich als Sonderausgaben in einem Betrag geltend zu machen, soweit diese 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bei Unternehmen nicht übersteigen.
Der besondere Abzugsbetrag einer Zustiftung bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Sollten Sie unsere Stiftung auch in Ihrem Testament oder über Erbvertrag bedenken, so ist Ihr Vermögen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. (§13 Absatz 1 Nr. 16b Einkommenssteuergesetz)
Wir haben Ihr Interesse an einer Zustiftung geweckt?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie hierzu gerne persönlich.