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Satzung der Bürgerstiftung

Inhaltsverzeichnis
Präambel
Satzung der Bürgerstiftung Unser Schwabach
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Grundstockvermögen
§ 5 Stiftungsmittel
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Stifterversammlung
§ 8 Stiftungsrat
§ 9 Stiftungsvorstand
§ 10 Rechnungslegung, Geschäftsjahr
§ 11 Satzungsänderungen; Umwandlung und Aufhebung der Satzung
§ 12 Vermögensanfall
§ 13 Stiftungsaufsicht
§ 14 Inkrafttreten

Präambel
Die Bürgerstiftung Unser Schwabach soll dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und der Bürger dienen. Sie will erreichen, dass Bürger und Wirtschaftsunternehmen zusammen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihrer Stadt übernehmen. Sie führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtliche Mitarbeiter ( Zeitstifter) für die Projekte der Bürgerstiftung engagieren.
Sie schafft so die Voraussetzung, dass basierend auf humanen Werten, wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität, soziale, kulturelle und ökologische Projekte entwickelt und unterstützt werden.
Durch Öffentlichkeitsarbeit und Zustiftungen sollen die Absichten der Gründer und die von ihnen gelegte finanzielle Basis erweitert und somit die Stiftungstradition in Schwabach ergänzt werden.

Satzung der Bürgerstiftung Unser Schwabach

§1 Name, Rechtsstellung und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen " Bürgerstiftung Unser Schwabach".
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schwabach.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Zusammenwirkens der Generationen in der Stadt Schwabach im Geist der gegenseitigen Toleranz und Rücksichtnahme, insbesondere in den Bereichen der Jugend- und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, der öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, der Völkerverständigung, der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Weiterhin fördert die Stiftung den Sport, die Kunst und Kultur, die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, die Denkmalpflege sowie die Heimatpflege und -kunde.
(2) Die genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Förderung von
a) Veranstaltungen
b) Kooperationen zwischen Einrichtungen und Organisationen, die dem Stiftungszweck entsprechen
c) Errichtung von Einrichtungen und deren Ausstattung
d) Vergabe von Beihilfen oder Zuwendungen zur Förderung und Fortbildung in den genannten Bereichen der Stiftungszwecke
e) Pflege und Erhaltung von Kulturwerten einschließlich deren Erwerb und Verwaltung
f) Herausgabe von Druckwerken
g) Vergabe von Aufträgen zu Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Die Stiftung kann in Einzelfällen auch die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Personen durchführen.
(4) Die Stiftung kann die Geschäfte rechtsfähiger Stiftungen erledigen und die Trägerschaft und die Geschäfte nicht-rechtsfähiger Stiftungen übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stiftungen, deren Geschäfte erledigt werden, gleiche gemeinnützige Zwecke wie in Abs. 1 oder mildtätige Zwecke verfolgen.
(5) Projekte und Personen außerhalb Schwabachs dürfen nur dann gefördert werden, wenn diese eine starke Bedeutung für die Stadt aufweisen oder eine verbesserte Erfüllung des Stiftungszweckes in Schwabach ermöglichen.
(6) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(7) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung durch geeignete Maßnahmen ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 bis 3 fördern.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen besteht im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung aus einem Kapital von € 780.000 ( in Worten siebenhundertachtzigtausend Euro).
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Jeder Gründungsstifter hat mindestens € 10.000 zum Grundstockvermögen im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung beigetragen. Gründer in diesem Sinne können auch Ehepaare, juristische Personen oder Personenvereinigungen sein.
(4) Zustiftungen sind zulässig und wachsen dem Grundstockvermögen zu.
(5) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(6) Eine Zustiftung ab € 25.000 kann durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie kann ab € 25.000 auch mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden oder auf Wunsch des Zustifters als zweckgebundene Stiftung in der Form einer nicht-rechtsfähigen Einzelstiftung im Rahmen der Bürgerstiftung errichtet und mit dem Namen des Zustifters und dem von ihm bestimmten Förderzweck verbunden werden. Für nicht-rechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine Satzung aufzustellen.

§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
b) aus Spenden (Zuwendungen), die vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und, soweit steuerlich unschädlich, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen.
(4) Bei zweckwidriger Verwendung oder Verstoß gegen eine Auflage kann die Zuwendung widerrufen werden.

§ 6 Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Bürgerstiftung sind:
a) die Stifterversammlung,
b) der Stiftungsrat und
c) der Stiftungsvorstand.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern sowie den Zustiftern, die der Stiftung Vermögensgegenstände von mindestens € 2.500 zugewendet haben. Teil der Stifterversammlung, aber ohne Stimmrecht als Organvertreter, sind die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tode des Stifters/Zustifters.
(3) Juristische Personen oder Personenvereinigungen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung angehören, dass sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Versammlung bestellen und dies der Bürgerstiftung mitteilen. Ehepaare haben nur eine Stimme und einen der Ehepartner als Vertreter zu benennen. Ein Wechsel dieser Person ist zulässig. Die Dauer der Mitgliedschaft einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung endet mit dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, bei einer Personenvereinigung mit deren Auflösung oder Aufhebung.
(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
(5) Die Stifterversammlung wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich an die zuletzt der Stiftung angegebenen Adresse oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Schwabacher Tagblatt) unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Eine Stifterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Stifter dieses verlangen oder der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(6) Die Sitzungen der Stifterversammlung werden von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Ein Protokollführer ist zu bestimmen, eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse der Stifterversammlung werden nur in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Stifterversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht, auf Abs.10 und § 11 Abs. 3 wird verwiesen.
(8) Die Stifterversammlung nimmt den Wirtschaftsplan für das kommende Haushaltsjahr und den Jahresabschluss des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zur Kenntnis.
(9) Über die wesentlichen Belange der Stiftung kann in der Stifterversammlung eine Aussprache stattfinden, wie auch Stifter Anregungen an den Stiftungsrat und Stiftungsvorstand vorbringen können.
(10) Die Stifterversammlung wählt alle vier Jahre die Mitglieder des Stiftungsrates, soweit diese nicht von der Stadt Schwabach gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Regelung gestellt werden. Jedes Mitglied der Versammlung hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Stiftungsrates gewählt werden. Pro Kandidat kann von jedem Mitglied der Stifterversammlung nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die nicht gewählten Kandidaten bilden in der absteigenden Reihenfolge der Anzahl der erzielten Stimmen die Ersatzmitglieder der Wahlliste. Die Stifterversammlung wählt im Zuge der Gründung der Stiftung in ihrer ersten Sitzung den ersten Stiftungsrat.
(11) Die Stifterversammlung kann aus wichtigem Grunde ein Mitglied des Stiftungsrates abberufen.

§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus acht bis sechzehn Mitgliedern. Immer vier Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stadt Schwabach gestellt. Beträgt das Stiftungsvermögen weniger als € 1 Mio zum Zeitpunkt der Berufung des Stiftungsrates, so besteht der Stiftungsrat aus acht Mitgliedern. Bei einem Stiftungsvermögen zwischen € 1 Mio. und € 2 Mio besteht der Stiftungsrat aus 12 Mitgliedern, bei einem Stiftungsvermögen über € 2 Mio aus 16 Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen nicht Stifter oder Zustifter sein.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat bleibt solange im Amt, bis der nachfolgende Stiftungsrat gewählt ist.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Amt rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied der Wahlliste mit den meisten Stimmen nach, § 7 Abs. 10 gilt entsprechend. § 8 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Stiftungsrat wählt baldmöglichst nach seiner Wahl aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt.
(5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand und gegenüber der Stifterversammlung.
(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Geschäfte der Stiftung sowie über Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
(7) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Entlastung der gewählten Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Wirtschaftsjahr,
c) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres,
e) die Entgegennahme des Prüfungsberichts,
f) die Zustimmung zu den vom Vorstand vorgelegten Regeln nach § 9 Abs. 4 Satz 4 Buchst. f,
g) die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel, vor allem auf Grundlage des Vorschlags des Stiftungsvorstands.
(8) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
(9) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich zur Sitzung geladen. Eine Sitzung des Stiftungsrats ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dieses verlangen.
(10) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist und von diesem kein Widerspruch erfolgt.
(11) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, abgesehen von den Fällen des § 11 Abs. 3, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Das gilt nicht für die Berufung und Abberufung von Vorständen ( § 8 Abs. 7 Buchst. a ) und für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen der Stiftungszwecke (§ 11 Abs. 1 bis 3).
(13) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes zuzuleiten.
(14) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern sie vom Vorsitzenden des Stiftungsrates dazu eingeladen worden sind.

§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat gewählt. Für ein Mitglied hat die Stadt Schwabach das Vorschlagsrecht. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wird dieser in allen Angelegenheiten durch einen der beiden anderen Vorstandsmitglieder vertreten. Wird ein Mitglied des Stiftungsrates zum Stiftungsvorstand gewählt, muss es seinen Sitz im Stiftungsrat an ein Ersatzmitglied abgeben.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt 4 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner Stellvertreter vertreten. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertreter des Vorsitzenden nur in seinem Verhinderungsfall handeln sollen.
(4) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der „Bürgerstiftung Unser Schwabach" einschl. der unter ihrem Dach errichteten nicht-rechtsfähigen Einzelstiftungen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und ihm obliegt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Geschäftsführung Aufgaben auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, dadurch darf aber seine Verantwortung als Organ der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei Vermögensumschichtungen nur mit Zustimmung des Stiftungsrates zulässig sind,
b) Vorschlag an den Stiftungsrat zur Vergabe der Stiftungsmittel und Vollzug der Entscheidung,
c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
d) Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr der mindestens ein Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Stiftungsrat vorzulegen ist,
e) Vorlage eines Jahresabschlusses mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres,
f) Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Stiftungsvorstandes, in der die Geschäftsverteilung und der Geschäftsgang des Vorstandes, die Förderkriterien für Projekte, das Verfahren für die Annahme von Zustiftungen und der sonstigen der Zustimmung des Stiftungsrates bedürftigen Geschäfte zu regeln sind.
(5) Der Vorstand ist gehalten, über die Gewinnung von Zustiftern hinaus zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben, Spenden einzuwerben.
(6) Der Vorstand informiert den Stiftungsrat mindestens halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat gewählt.

§ 10 Rechnungslegung, Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Vermögens- und Schuldenaufstellung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Tätigkeitsbericht einschl. Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
(3) In der Rechnungslegung sind die Vermögen, Einnahmen und Ausgaben der nicht-rechtsfähigen Stiftungen, die unter dem Dach der „Bürgerstiftung Unser Schwabach" geführt werden, getrennt darzulegen.
(4) Die Rechnungslegung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(5) Die Stiftung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugte Stelle geprüft. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seines Ertrages und etwaiger Zuschüsse (Stiftungsmittel) erstrecken. Der Prüfungsbericht wird dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

§ 11 Satzungsänderungen; Umwandlung und Aufhebung der Satzung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Erweiterungen des Stiftungszwecks sind zulässig. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Stifterversammlung. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§13) wirksam.

§ 12 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Schwabach. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft.

Schwabach, den 28.Juni 2005